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Der Leipziger Tolstoi-Prozess 1901

(Blasphemie-Splitter IV)

Mit dem 1871 entstandenen Deutschen Kaiserreich wurde ein einheitliches Reichsstrafgesetzbuch geschaffen. Der Tatbestand der Gotteslästerung wurde in § 166 geregelt, der im Kern für die nächsten fast einhundert Jahre Bestand haben sollte. Wer “öffentlich in beschimpfenden Äußerungen Gott lästert” bzw. christliche Kirchen oder andere Religionsgemeinschaften beschimpfe, dem wurde darin bis zu drei Jahre Gefängnis angedroht. Die Zahl der Ermittlungen und Verurteilungen wegen Blasphemie blieb im Kaiserreich insgesamt allerdings überschaubar. Trotzdem stellte das Delikt, neben Anklagen wegen politischen Umsturzes und Sittenlosigkeit, eine Säule im Kampf des Obrigkeitsstaates gegen unliebsame Meinungen und liberale Haltungen dar.1 Öffentlichkeitswirksam waren insbesondere Verfahren gegen Schriftsteller und Theaterleute; der spektakulärste Fall eines Gotteslästerungsprozesses betraf das Drama “Das Liebeskonzil” aus der Feder ds Schriftstellers Oskar Panizza, der 1895 zu einem Jahr Einzelhaft verurteilt wurde.2

Einen anderen interessanten Fall repräsentiert der Leipziger Tolstoi-Prozess. Er betraf eine christliche Kirche, die in Deutschland kaum als Anwalt in eigener Sache tätig werden konnte. Der Leipziger Tolstoi-Prozess 1901 weiterlesen

  1. Vgl. insgesamt Stark, Gary D. Stark, Banned in Berlin. Literary Censorship in Imperial Germany 1871-1918, New York/ Oxford 2012. []
  2. Maßgeblich Michael Bauer, Oskar Panizza, München/Wien 1984. []