Zuviel der Ehre!

Ständischer Ballast
in der Plagiatsdebatte

Wer als Inhaber eines Doktortitels heutzutage in die Frühe Neuzeit zurückblickt, fühlt sich zwischen Wehmut und Erleichterung hin- und hergerissen. Wehmut, weil damals der Doktortitel weit mehr war als der Nachweis zu Befähigung vertiefter wissenschaftlicher Qualifikation in einem bestimmten Fach. Vielmehr wurde mit dem Titel so etwas wie eine persönliche Adelsqualität erworben, die einen Bürgerlichen de facto über seinen Stand hinaushob. Goldene Zeiten! Erleichterung stellt sich dann aber beim Blick auf die anfallenden Kosten für den Promotionsakt ein, die nur von wohlhabenden Kandidaten gestemmt werden konnten: Prüfungsgebühren für die Fakultätskasse, Geschenke für Prüfer und andere Universitätsangehörige, Auslagen für den üppigen Doktorschmaus, für Umzüge und Musik – das alles konnte sich im 17. Jahrhundert schon mal auf mehrere hundert Taler summieren. Und die Dissertationen selbst? Über ihre Qualität lässt sich kaum eine generalisierende Aussage machen. Ungewohnt aber für moderne Betrachter ist die Tatsache, dass sie oft, vielleicht sogar meist, gar nicht vom Promovenden selbst, sondern vom „Präses“ (Doktorvater) verfasst worden waren. Der angehende Doktor hatte sie als „Respondent“ nur während der Disputation zu verteidigen.

Lang ist’s her, so könnte man sagen, jedoch: Manch ständische Elemente im Dissertationswesen haben sich bis heute nicht vollkommen verloren. Denken wir nur an die Doktorwürde honoris causa, mit der die verleihende Universität oft weniger eine wissenschaftliche Leistung honoriert als eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Person vornimmt – wobei es sich eigentlich eher andersherum verhält, indem die Universität sich mit dieser Würdigung einer bekannten Person selbst aufzuwerten bzw. ihr Netzwerk auszuweiten sucht. Das erklärt wiederum die Kumulation derartiger Titel bei bekannten oder gut vernetzten Persönlichkeiten – den Rekord hält wohl immer noch Reverend Theodore Hesburg, der 2015 verstorbene ehemalige Präsident der Universität von Notre Dame, der auf über 150 ‚Honorary degrees‘ kam.

Aber auch ein normaler, nicht bloß ehrenhalber verliehener Doktortitel scheint im wirklichen Leben einen Reputationsgewinn zu erzielen, der über die nüchterne Bestätigung wissenschaftlicher Qualifikation auf einem bestimmten Fachgebiet weit hinausgeht. Andernfalls würden Wirtschaftsbosse und Politiker nicht – oft lange nach dem Studium – nach derartigen Titeln streben und bisweilen dubiosen Beratungsagenturen viel Geld für allfällige Hilfestellungen bezahlen. Offensichtlich soll der Titel seinen Träger, und heute auch seine Trägerin, immer noch zu einem besseren Menschen machen, oder zumindest dokumentieren, dass es sich um einen solchen handelt. Folgerichtig verlangen Promotionsordnung von den Kandidatinnen und Kandidaten in der Regel ein polizeiliches Führungszeugnis, gleichsam als Bestätigung, dass es sich bei /dem/ der Promovenden/in auch um eine hinreichend würdige Person handelt.

Vielleicht hilft diese kurze historische Reminiszenz das öffentliche Tauziehen besser einzuordnen, das derzeit in Hinblick auf die Dissertation von Franziska Giffey veranstaltet wird. Es geht um Plagiatsvorwürfe gegen die Autorin, zugleich aber um die politische Existenz der derzeitigen Familienministerin und Hoffnungsträgerin der Berliner Sozialdemokratie – sie wäre, bei Erhärtung der Vorwürfe, nicht die erste Bundesministerin, die mit dem Doktortitel auch ihr Ministeramt verlöre, cf. Annette Schavan und Karl-Theodor zu Guttenberg. Derzeit scheint diese Gefahr gebannt, aber um welchen Preis! Nachdem auf „Vroniplag“ die entsprechenden Plagiatsfragmente dokumentiert und zur Diskussion gestellt worden war, waren sie von einer Kommission der FU Berlin überprüft worden. Auf der Basis des Berichtes erteilte das Präsidium der Universität Giffey im Oktober 2019 eine Rüge, erkannte ihr aber den Titel nicht ab. Es seien zwar Mängel festgestellt worden, aber diese rechtfertigten einen Titelentzug nicht, so hieß es damals.

Die Kritik am Giffey verstummte jedoch nicht, vielmehr geriet nun zusätzlich die Universität und ihr Vorgehen ins Feuer. Vielfach wurde bezweifelt, ob eine Sanktion namens „Rüge“ überhaupt vom Berliner Hochschulrecht gedeckt sei. Jüngst schwoll der Chor der Kritiker weiter an, nachdem der Berliner AStA den Prüfbericht öffentlich gemacht und skandalisiert hatte. Wie die Affäre ausgeht, ist derzeit offen. Klar scheint, dass alle Beteiligten Schaden genommen haben: Giffey, die weiter in der Schusslinie steht; die FU Berlin, die im Verdacht steht, politisch opportune Gefälligkeitsentscheidungen zu treffen; und ein Wissenschaftssystem, das seinen hehren Grundsätzen ein ums andermal nicht gerecht zu werden scheint.

Schnelle Lösungen, die den gordischen Knoten durchtrennen könnten, sind nicht in Sicht. Aber, ein Vorschlag zur Güte, vielleicht könnte es hilfreich sein, Politik und Wissenschaft ein Stück zu entflechten und sich endgültig von einem Verständnis zu emanzipieren, nach dem die Dissertation zum besseren Menschen macht, bzw. umgekehrt: nach dem der Entzug eines Doktortitels diesen Menschen fundamental entwertet. Man muss kein strikter Luhmann-Anhänger sein, um eine solche Vermischung der Systeme als einen vormodernen Fremdkörper in unserer funktional differenzierten Gegenwart zu empfinden. Vielleicht hätte sich die FU-Kommission leichter mit ihrer Entscheidung getan, hätte sie nicht im – zweifellos zutreffenden – Bewusstsein handeln müssen, mit ihrem Verdikt zugleich über eine Politikerkarriere zu entscheiden, statt ‚nur‘ festzustellen, inwieweit es sich um schlechte Wissenschaft handelt. Sollte es sich wirklich um eine „Gefälligkeit für Giffey“ handeln, wie Jochen Zenthöfers Demontage des Prüfberichtes in der FAZ vom 21.10.2020 betitelt war, so hatte sie ihren Grund wohl in dieser Vermischung von Wissenschaft und Politik.

Um eine solche Trennung der Sphären zu erreichen, bedarf es aber auch von Seiten der Wissenschaft eines gewissen Augenmaßes, vor allem einen Verzicht auf überzogenes Moralisieren. Damit soll nicht einer Verharmlosung von Plagiaten das Wort geredet werden. Deren Inflation, um das klar festzuhalten, zeigt einen fatalen Mangel an wissenschaftlichem Ethos und an Sprach- und Textkompetenz, die gerade für die Kulturwissenschaften i.w.S. fatale Konsequenzen haben kann. Aber das sind eben ein spezifisches Ethos und spezielle Kompetenzen, deren Mangel nicht automatisch die Redlichkeit und Wahrhaftigkeit einer Person als ganze in Frage stellen bzw. ihre sittliche Verworfenheit belegt. Nicht immer zeugen die Verdikte der Plagiatsjäger davon, dass diese Grenze im Blick behalten wird. Im Gegenteil überwiegt oft ein empörter, moralisierender Tonfall, in dem eine entsprechende Täuschungsabsicht (kriminelle Energie!) herausgestellt wird, während umgekehrt freundlichere Deutungen wie Nachlässigkeit oder Desorganisation (die in der sachlichen Konsequenz nicht unbedingt etwas an der Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens ändern würden) als korruptionsverdächtige Entlastungsstrategie zurückgewiesen werden. Suggeriert wird so eine klare, gleichsam ‚objektiv‘ beobachtbare Demarkationslinie zwischen Wahrheit und Täuschung – Tertium non datur! Ein Ermessen, so zitiert Zenthöfer in seinem FAZ-Artikel zustimmend einen Studierendenvertreter, gebe es nicht.

Aber natürlich gibt es dieses Ermessen, so möchte man dazwischenrufen! Und jede Kommission, die diese Ermessensentscheidung nicht als solche annimmt, die sich darauf beschränken würde, bloß technische Zitierfehler und mangelhafte Belegstrukturen zu überprüfen, hätte ihren Prüfauftrag verfehlt. Ohnehin liegt in der Fixierung auf die technische, gleichsam hilfswissenschaftliche Seite der Angelegenheit die eigentliche Krux der öffentlichen Diskussion um Plagiate. Es wird, um die Sache ein wenig zuzuspitzen, dem Eindruck Vorschub geleistet, als bestünde der Kern der Kulturwissenschaften im korrekten Setzen von Fußnoten und nicht in der Formulierung tieferer Erkenntnisse. (Langfassung: …in der Erhebung von Daten, der kritischen Lektüre und dem Vergleich von Texten, der Ausarbeitung interessanter Fragestellungen, der Entfaltung nachvollziehbarer Argumente und der konzisen Verschriftlichung von Schlussfolgerungen.) Hier, im mangelnden inhaltlichen Tiefgang von oft mit heißer Nadel gestrickten Arbeiten, liegt doch das eigentliche Ärgernis für ein disziplinäres Feld, auf dem andererseits viele Doktorandinnen und Doktoranden imposante Forschungsmonumente errichten. Die Spannweite von Arbeiten, die mit dem Doktortitel honoriert werden, ist riesig, nicht nur in der Medizin. Die Plagiatsdiskussion, so notwendig sie manchmal sein mag, sollte nicht zur Ersatzhandlung werden, um dieser größeren Qualitätsdebatte auszuweichen.

Auch in diesem Punkt aber wäre eine Reduzierung der Dissertation auf ihre wissenschaftliche Funktion hilfreich. Wir sollten endlich aufhören, den Doktortitel als symbolisches Kapital für alle möglichen Lebensbereiche zu verwenden. Das würde der außerwissenschaftlichen Motivation, derartige Titel ‚nebenher‘ und mit sehr begrenztem Aufwand erringen zu wollen, erheblichen Abbruch tun. Umgekehrt würde es sich dann erübrigen, den Produzenten mangelhafter Wissenschaft persönliche Defizite zu attestieren – mäßige oder gar schlechte Wissenschaftler/innen können durchaus gute Politiker/innen sein (und umgekehrt) – zum Glück!


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Gerd Schwerhoff (27. Oktober 2020). Zuviel der Ehre! Kliotop. Abgerufen am 15. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/qm3m


6 Gedanken zu „Zuviel der Ehre!

  1. Von der “Mär” zum Ammenmärchen

    Prof. Dr. Stefan Rohrbacher, den ich seiner seit Jahren öffentlich kund getanenen Überzeugung nach der Gruppe fundamentalistischer Plagiatsjäger zurechne, verbreitet einmal mehr deren besonders gehätscheltes Ammenmärchen, wenn er behauptet: “Es ist kein übertriebenes Moralisieren, wenn eine Fakultät den Doktorgrad wegen vorsätzlicher Täuschung entzieht, sondern schlicht die Anwendung geltenden Rechts, zu der sie verpflichtet ist (als Behörde muss sie auf die Rechtsverwirklichung hinwirken). Konkret: Die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, das die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes im Fall der Drohung, Täuschung oder Bestechung vorsieht, und der hieran angelehnten einschlägigen Bestimmung der Promotionsordnung.”

    Diese Auslegung des § 48 ‘Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes’ des VwVfG durch Prof. Rohrbacher ist grob fahrlässig und irreführend. Zur Rücknahme eines durch Täuschung erwirkten und deswegen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes ist die dafür zuständige Behörde nach Maßgabe dieses § 48 eben gerade nicht ohne wenn und aber verpflichtet. Sein Verweis auf den Tatbestand der “Täuschung” in diesem Zusammenhang bedeutet in § 48 ausschließlich, dass sich der /die Begünstigte im Falle einer Rücknahme nicht mehr auf den ihm/ihr ansonsten zuzubilligenden “Vertrauensschutz” in den bereits bestandskräftig ergangenen “begünstigenden Verwaltungsakt” berufen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 3). Entscheidend ist hier vielmehr § 48 Abs. 1 Satz 1. Er lautet: “Ein rechtswidriger Verwaltungsakt k a n n … zurückgenommen werden.” Es heißt ausdrücklich nicht, dass er zurückgenommen werden soll oder muss!

    Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem wegweisenden Beschluss vom 19. Dezember 1984 (BVerw Gr.Sen. 1 und 2 84) zu § 48 VwVfG ausdrücklich festgestellt. dass hinsichtlich “der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes” “die Behörde nach dem in Abs. 1 eingeräumten Ermessen (sic!) von der Rücknahme absehen kann” (Rd 8 Satz 3).

    1. Nein, kein Ammenmärchen. Es ging hier nicht darum, ob die Fakultät den Doktorgrad entziehen muss, sondern darum, bei welchen Tatbeständen eine Aberkennung überhaupt rechtlich zulässig ist. Hierzu macht das Gesetz eindeutige Vorgaben (Drohung, Täuschung oder Bestechung). Wenn (!) die Fakultät einen Doktorgrad wegen Täuschung aberkennt, moralisiert sie also nicht, sondern sie wendet geltendes Recht an – denn es ist ihr nicht freigestellt, eine Aberkennung mit einer anderen, vielleicht weniger “moralisierend” wirkenden Begründung zu versehen.

      Ob (!) die Fakultät nach sachlicher Beweiswürdigung den Doktorgrad aberkennt, ist eine Ermessensentscheidung. Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, das sich auf die mögliche Rechtsfolge (Aberkennung) bezieht, ist der Behörde nicht nur freigestellt, wie es das Zitat aus dem Urteil von 1984 nahelegen könnte, sondern auferlegt: Nichtgebrauch ist ein gerichtlich angreifbarer Ermessensfehler.

      Als fundamentalistischen Plagiatsjäger sehe ich mich eigentlich weniger. Vielmehr habe ich jeden einzelnen Plagiats(verdachts)fall, mit dem ich in amtlicher Eigenschaft zu tun hatte, ob prominent oder nicht, als Verhängnis für alle Beteiligten erlebt. Auch hier kann ich mich nur wiederholen: Eine solche Untersuchung sollte “mit aller Umsicht, im Bemühen um größtmögliche Differenziertheit und immer auch auf der Suche nach einer ‘harmloseren’ Lesart” vorgenommen werden. Und ohnehin sollte klar sein: Wenn sich ein anfänglich bestehender Verdacht nicht mit hinreichender Sicherheit zur Überzeugung der Fakultät erhärtet, hat es damit sein Bewenden und das Verfahren ist bereits in der Phase der Beweiswürdigung zu beenden.

      Wenn das aber nicht möglich ist, weil die Beweiswürdigung keinen hinreichenden Zweifel lässt, bleibt nur noch der Schritt zur – ganz richtig: Ermessensentscheidung.

  2. Es ist kein übertriebenes Moralisieren, wenn eine Fakultät den Doktorgrad wegen vorsätzlicher Täuschung entzieht, sondern schlicht die Anwendung geltenden Rechts, zu der sie verpflichtet ist (als Behörde muss sie auf die Rechtsverwirklichung hinwirken). Konkret: Die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, das die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes im Fall der Drohung, Täuschung oder Bestechung vorsieht, und der hieran angelehnten einschlägigen Bestimmung der Promotionsordnung. Nur um solche Fälle geht es also: Wem weder Drohung noch Täuschung oder Bestechung nachgewiesen wird, der muss auch dann nicht um seinen Doktorgrad fürchten, wenn die Dissertationsschrift vielleicht “handwerkliche Mängel” aufweist.

    Natürlich ist die Hochschule hier in der Beweispflicht, und wenn sie klug ist, führt sie den Beweis eigenständig (also nicht im Rückgriff z.B. auf VroniPlag), mit aller Umsicht, im Bemühen um größtmögliche Differenziertheit und immer auch auf der Suche nach einer “harmloseren” Lesart – die sich allerdings auch finden lassen muss, und die dann zumindest so weit eine eigene Plausibilität entfalten sollte, dass wenigstens kein eindeutig belastender Schluss mehr bleibt (womit das Verfahren glimpflich beendet werden kann). Zudem hat ja die betroffene Person das Recht und die Gelegenheit, auf jede ihr dienlich erscheinende Art den entlastenden Gegenbeweis anzutreten. (Das ist übrigens tatsächlich keine Frage des Ermessens, sondern der sachlichen Beweiswürdigung. Das pflichtgemäß auszuübende Ermessen bezieht sich immer nur auf die Entscheidung über die Rechtsfolgen.)

    Wenn der Doktorgrad aberkannt ist, wird sehr häufig Anfechtungsklage erhoben. Entgegen einer immer wieder verbreiteten Mär überprüfen die Verwaltungsgerichte keineswegs nur die “formale Korrektheit” des Verfahrens der Hochschule, sondern auch die materielle Entscheidungsgrundlage der Hochschule – also die strittigen Textstellen der Dissertation und ihre Bewertung durch die Prüfer. Inzwischen sind viele einschlägige Gerichtsurteile zu prominenten wie nicht-prominenten Fällen öffentlich zugänglich. Sie machen regelmäßig deutlich, dass es keineswegs nur um eine “technische” Seite wissenschaftlichen Arbeitens geht, um Fußnotenfetischismus vielleicht sogar, und auch nicht um Bagatellfälle im Grauzonenbereich, sondern um vorsätzliche Verstöße gegen das Redlichkeitsgebot im Prüfungsverfahren. Juristisch gesprochen: Um “arglistige Täuschung”, da durch eine “bewusste Irreführung” auf die Prüfungsentscheidung der Hochschule eingewirkt werden sollte.

    So sehr ich den Überdruß an diesem Thema und den Hinweis auf das vielleicht “eigentlichere” Problem des mangelnden Tiefgangs auch verstehen kann, so wenig bin ich doch davon überzeugt, dass es uns schnuppe sein darf, wenn bei uns in Promotionsverfahren systematisch und vorsätzlich getäuscht wird – schon wegen der großen Mehrzahl der redlichen Promovenden.

    1. Grundsätzlich gibt es hier keinen Dissens. Die Intervention bezog sich ja nicht auf den Kern des universitären Verfahrens, sondern auf die öffentliche “Begleitmusik”. Ich bin völlig damit einverstanden, dass die Hochschulen Plagiate konsequent ahnden sollten, glaube aber, dass der dargestellte “ständische Überhang” des Doktortitels ein sachadäquates Vorgehen eher erschwert. Natürlich hängen juristisches Verfahren und öffentliche Bewertung insofern zusammen, als Rechtbegriffe wie “arglistige Täuschung” oder “bewusste Irreführung” eine moralische Bewertung transportieren. Damit sollten wir, so mein Plädoyer, jenseits der rechtlichen Arena vorsichtig umgehen. Auch um nicht dem Missverständnis Vorschub zu leisten, gute Wissenschaft erschöpfe sich im richtigen Setzen von Fußnoten. Korrektes Zitieren ist eine notwendige, keine hinreichende Bedingung guter Geisteswissenschaft.

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