Frühneuzeitliche Rechtsgutachten in Sachen Blasphemie
(Blasphemie-Splitter VII)
Gotteslästerung war für Theologen und Juristen seit dem Spätmittelalter eine Todsünde und ein schreckliches Verbrechen, das unter bestimmten Umständen jedoch lediglich als lässliche Sünde und kleineres Vergehen erschien. Das eröffnete die Möglichkeit, den Einzelfall einer kasuistischen Betrachtung zu unterwerfen. Frühneuzeitliche Rechtsgutachten bieten dafür anschauliche Beispiele. Allen hier kurz vorgestellten Fällen ist es gemeinsam, dass es gelang, die Todesstrafe abzuwenden. Darüber hinaus aber fielen die Strafen sehr unterschiedlich aus. 1722 hatten Tübinger Rechtskonsulenten den Casus eines schlecht beleumundeten Müllers zu diskutieren, der von einem gewalttäten Angriff auf einen Lehrjungen nur von seiner mit einem Kehrblech bewaffneten Frau und seinem Schwager abgehalten werden konnte und der, betrunken, zornig und weinend auf dem Boden liegend, auf Vorhaltungen der Frau über sein liederliches und gottloses Leben und seine drohende Verdammung beim Jüngsten Gericht ausrief, wenn ihm der Herrgott das zurechne, sei er eine „Bayer-Sau“. Seitenlang münden die Erwägungen der Gutachter immer wieder in die zwingend drohende Todesstrafe, bevor sie knapp vor Schluss noch in einer überraschenden Kehrtwende Zorn und Trunkenheit als Entlastungsgründe anführen und auf öffentliche Stäupung und ewigen Landesverweis plädieren.1 Ähnlich verhielt es sich im Fall des Bäckerknechts Otto Friedrich Plazen. Bei einer abendlichen Disputation steigerte er sich angesichts von Gerichtshändeln, in die er verwickelt war, in die Behauptung hinein, es gebe kein Recht mehr im Land; der Disput gipfelte in seinem Ausruf, wenn es kein Recht mehr gebe, „so solle der Donner unsern Herrn Gott erschlagen“. Auch hier steuert der Urteilsvorschlag lange auf die Todesstrafe hin, um kurz vor Ende aufgrund der Trunkenheit eher eine sechsmonatige Arbeitsstrafe, kombiniert mit öffentlicher Kirchenbuße, vorzuschlagen. Immerhin werden in diesem Fall auch die Zeugen, die ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen waren, mit mehrwöchigen Gefängnisstrafen belegt.2
Auch der dreißigjährige Hans Christoph Harnitzsch hatte es mit dem Donner.3 1697 wird er vom Leipziger Schöppenstuhl aufgrund seiner „gotteslästerlichen Reden“ zum Tod durch das Schwert verurteilt. Als Gefangener auf der Dresdner Festung hatte bei einem Gewitter die Hand in den Himmel gereckt und gesprochen: „Du Donnerschelm, was hast du für ein Krakelen, ich höre dich wohl!“ Sich direkt an den Schöpfer zu wenden, sein Donnern als „Krakelen“ herabzuwürdigen und vor allem: ihn als „Schelm“ zu diffamieren, damals eines schärfsten Schimpfwörter überhaupt – das erschien den Zeitgenossen ohne weiteres als todeswürdiges Delikt. Offenkundig hat es der Verurteilte nur einem Jurisdiktionskonflikt zwischen dem Militärkommandanten und der Landesregierung zu verdanken, dass das Verfahren noch einmal neu aufgerollt wird und er einen Verteidiger gestellt bekommt. Die Defensionalschrift seines Anwalts Jacob Andreas Jahn lässt an der prinzipiellen Verworfenheit der Tat keinen Zweifel und ergeht sich in langen Aufzählungen von gesetzlich angedrohten Todesstrafen vom Alten Testament bis zur Reichsgesetzgebung, bevor er seine strafmildernden Argumente entfaltet. Vor allem hebt er auf das schwere Schicksal des Delinquenten ab; der war als Soldat in türkische Gefangenschaft geraten, wurde danach freigekauft und arbeitete einige Jahre als Dolmetscher, bevor er wegen des Verdachts auf Spionage für die Türken erneut inhaftiert wurde. Aufgrund dieser widrigen Umstände habe ihn der böse Feind (gemeint ist niemand anderer als der Teufel) umgarnt, in die Trunkenheit geführt und „recht zur Bestie gemacht […] undt in solche Raserey geführet“, dass er sich unbedachtsam an der göttlichen Majestät vergriffen habe. Dazu habe auch „wozu die Melancholie als der Teuffels Ruhebäncklein wegen bisdahero alhier unschuldig erlittenen Gefängnus“ nicht wenig beigetragen. Wieder nüchtern geworden, habe er die Tat von Herzen bedauert und werde sie bis ans Ende seiner Tage bereuen.
Diese Argumentation des Anwalts allerdings verschlägt nur zu einem kleinen Teil. Allein die Trunkenheit lässt der Leipziger Schöppenstuhl als Milderungsgrund gelten, und selbst hier wird ein Vorbehalt gemacht, indem das Gericht eine gelinde Folterung anordnet, um zu prüfen, ob der Delinquent diese Trunkenheit nicht lediglich vorgetäuscht habe. Erst als Hanitzsch diese Prüfung übersteht, ohne in seiner Aussage („Und wenn man Ihn das Leben nehmen wolte, so wüßte er nichts von denen Gottes-lästerlichen Reden, daß er solche gethan habe, Er wäre vielmehr allerdings so übermäßig trunken geweßen, daß er nicht gewußt, was er geredet.“) zu wanken, wird die ursprünglich verhängte Todesstrafe revidiert. Das Gericht verfügt nun öffentliches Ausprügeln (sog. Staupenschläge) am Pranger und anschließenden ewigen Landesverweis, der aber sogleich vom Kurfürsten in die schwere Arbeitsstrafe des Festungsbaus umgewandelt wird, eine Sanktion, die für viele Verurteilte aufgrund der harten Lebensbedingungen so etwas wie eine konditionale Todesstrafe darstellte. Das Beispiel zeigt einerseits, welcher Beurteilungs- und Argumentationsspielraum selbst in als gravierend empfundenen Fällen bestand. Andererseits verfingen hier viele der Argumente der Verteidigung nicht, etwa die schwierige Lebensgeschichte oder die angedeutete geistige Verwirrung (Melancholia), weil Harnitzsch weder ein hohes Sozialprestige noch einen guten Leumund besaß.
Wie anders das Urteil bei einem zwar einfachen, aber doch gesellschaftlich gut integrierten Mann ausfallen konnte, zeigt ein Fall aus Perchtoldsdorf nahe Wien.4 1763 stand dort der Knecht Johann Steinzer vor dem Marktrichter, weil er in der Nacht, auf dem Heimweg von der Kirchmesse, eine Brückenstatue des Heiligen Nepomuk geschmäht und ihr mit einer Rute drei Streiche gegeben haben soll – eine „Blasphemia verbalis et realis“, auf die im Extremfall die Todesstrafe stand. Nach anfänglichem Leugnen gab der Verhaftete die Tat zu, berief sich aber auf seine Volltrunkenheit und fügte hinzu, er habe „nicht geglaubet, daß es eine Lästerung, oder so grosse Sünde seye, weil es nur eine stainerne Statue wäre“. Der hinzugezogene Rechtsgutachter ging auf diesen Relativierungsversuch nicht ein; dass es hier tatsächlich im Prinzip um ein schweres Verbrechen ging, stand für ihn außer Frage. Allerdings ließ er sich konkret eher von strafmildernden Erwägungen leiten. Vollkommene Trunkenheit verfinstere den menschlichen Verstand gänzlich und schalte den freien Willen aus. Alle Zeugen waren sich nun darin einig, dass Steinzer bei der Tat vollkommen berauscht gewesen sei. Sein Dienstherr hatte ihm ohnehin attestiert, er vertrage kaum eine geringe Menge Alkohol, sei aber ansonsten fromm, treu und arbeitsam. Aufgrund dieses guten Leumundszeugnisses konnte der Gutachter nicht nur ausschließen, dass die Tat vorsätzlich und bewusst begangen worden war, sondern auch eine öffentliche Bestrafung ablehnen; diese sei lediglich dann notwendig, wenn sie der Besserung des Delinquenten und/oder zur Ermahnung des Publikums diene. Beides sei hier nicht notwendig. So kam Steinzer mit zwei Monaten Untersuchungshaft, vier Wochen Zwangsarbeit und einer – allerdings nicht unerheblichen Geldstrafe – davon.
- Georg Friedrich Harpprecht, Decisiones criminales, Tübingen 1746, XXXVIII, S.343ff. [↩]
- Ebd. XXXXVI, S.332 [↩]
- Gerd Schwerhoff, „Du Donnerschelm!“ Soll der Gotteslästerer Christoph Harnitzsch sterben? in: Dresdner Hefte 107 (2011), S. 41-51 [↩]
- Andrea Griesebner, Konkurrierende Wahrheiten. Malefizprozesse vor dem Landgericht Perchtoldsdorf im 18. Jahrhundert, Wien 2000, S.83f.; S.180ff. [↩]
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Gerd Schwerhoff (6. August 2020). Mildernde Umstände? Kliotop. Abgerufen am 10. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/qm3g