(Blasphemie-Splitter IV)
Mit dem 1871 entstandenen Deutschen Kaiserreich wurde ein einheitliches Reichsstrafgesetzbuch geschaffen. Der Tatbestand der Gotteslästerung wurde in § 166 geregelt, der im Kern für die nächsten fast einhundert Jahre Bestand haben sollte. Wer “öffentlich in beschimpfenden Äußerungen Gott lästert” bzw. christliche Kirchen oder andere Religionsgemeinschaften beschimpfe, dem wurde darin bis zu drei Jahre Gefängnis angedroht. Die Zahl der Ermittlungen und Verurteilungen wegen Blasphemie blieb im Kaiserreich insgesamt allerdings überschaubar. Trotzdem stellte das Delikt, neben Anklagen wegen politischen Umsturzes und Sittenlosigkeit, eine Säule im Kampf des Obrigkeitsstaates gegen unliebsame Meinungen und liberale Haltungen dar.1 Öffentlichkeitswirksam waren insbesondere Verfahren gegen Schriftsteller und Theaterleute; der spektakulärste Fall eines Gotteslästerungsprozesses betraf das Drama “Das Liebeskonzil” aus der Feder ds Schriftstellers Oskar Panizza, der 1895 zu einem Jahr Einzelhaft verurteilt wurde.2
Einen anderen interessanten Fall repräsentiert der Leipziger Tolstoi-Prozess. Er betraf eine christliche Kirche, die in Deutschland kaum als Anwalt in eigener Sache tätig werden konnte. Als Spiegel nationaler Befindlichkeiten war sie dennoch tauglich. Im Februar 1901 hatte das oberste Organ der russisch-orthodoxen Kirche, der Heilige Synod, Leo Tolstoi wegen seines Romans „Auferstehung“ exkommuniziert. Er habe sich in die Reihe der Ketzer und Irrlehrer eingereiht, die die Kirche Christi seit Anbeginn ihrer Existenz mit Schmähungen und Angriffen überzogen und Grundwahrheiten des Christentums verleugnet hätten. In einer scharfen Antwort rechtfertigte der Schriftsteller seine Kritik an der Kirche als Dienst am wahren ‚Gott der Liebe‘, verleugnete dabei aber nicht seine Ablehnung zentraler Glaubenselemente, etwa „die unfaßbare Dreieinigkeit“, „das Märchen von dem Fall des ersten Menschen“, „die Geschichte von dem Gotte, der von einer Jungfrau geboren ist und das Menschengeschlecht erlöst hat, die einer Lästerung gleicht“ oder „die Hölle mit ihren ewigen Qualen“; auch halte er „alle Sakramente für niederträchtige, rohe Taschenspielerkünste“.3 Im Sommer 1902 wurde eine vom Verleger Eugen Diederichs und dem Berliner Theaterdirektor Raphael Löwenfeld verbreitete deutsche Übersetzung von Tolstois Erwiderung beschlagnahmt. Ein katholischer Justizrat aus Oberlahnstein namens Pelizäus erhob gegen beide Anklage wegen Beleidigung der christlichen Kirche. Der „Tolstoi-Prozess“ vor der Strafkammer des Leipziger Landgerichts bewegte die deutsche Öffentlichkeit und fand Widerhall insbesondere in kulturprotestantischen Kreisen, die sich u.a. mit dem Kampf des Russen gegen den „Mysterienkultus der orientalischen Kirchen“ (Martin Rade) identifizierten und der Angelegenheit in ihrem Zentralorgan ‚Christliche Welt‘ breiten Raum einräumten, ja sogar die inkriminierte Tolstoi-Schrift erneut abdruckten.4 Auch dem Satireblatt „Kladderadatsch“ war die Angelegenheit eine Karikatur wert, die dem sächsischen Staatsanwalt ironisch dafür Dank abstattete, dass er – anders als die russische Obrigkeit – gegen die Tolstoi als Beschimpfer der russischen Kirchengemeinschaft einschreite; im Hintergrund der Szene wird gerade ein Scheiterhaufen mit Tolstois Werken angezündet.5
Einen lebhaften Eindruck vom Prozessgeschehen, das am 9. Juli 1902 in wenigen Stunden über die Bühne ging, vermittelt der Bericht des Juristen Hans Reichel, der aus seinen Sympathien für die Seite der Beklagten keinen Hehl macht.6 Der Staatsanwalt, so erkennt er an, habe allerdings auch keine leichte Aufgabe gehabt, denn seine ganze Anklage habe auf einer fragwürdigen Analogie beruht. § 166 stelle ja lediglich das öffentliche Beschimpfen inländischer Kirchen unter Strafe, worunter die russisch-orthodoxe Kirche eben nicht zu rechnen sei. Der Anklagevertreter habe aber nun die Meinung vertreten, Tolstoi habe mit Äußerungen wie die, die Anbetung Christi als Gottessohn sei Gotteslästerung oder mit der Herabsetzung der Sakramente als „Taschenspielerei“ zugleich Einrichtungen der römisch-katholischen Kirche beschimpft, die ganz vergleichbare Lehrmeinungen wie die Orthodoxen verträten. In seinem glänzenden Plädoyer habe der Verteidiger Dr. Hezel im Wesentlichen zwei Hauptargumente gegen die Anklage ins Feld geführt. Zum einen bestritt er diese Analogie zwischen römischer und orthodoxer Kirche; so seien die „Mysterien“ der griechischen Kirche mit den Sakramenten der römischen Kirche gar nicht identisch. Zweitens aber, und wesentlich prinzipieller, leugnete Hetzel, dass der Schriftsteller überhaupt die Kirche beschimpft hätte. „Beschimpfen sei ein Akt der pietätlosen Frivolität oder der bloß negativ zersetzenden, in den Staub ziehenden Schmähsucht, jedenfalls also des mit niedriger Gesinnung sich paarenden Unglaubens. Tolstoi hingegen sei von tiefechter Religiosität in seinem heiligsten Herzen erfüllt; seine Ausführungen seien getragen von einem hohen sittlichen Ernste.“ Es fehle mithin der schlechte Vorsatz, der dolus. Das Gericht folgte in seinem Urteil ganz wesentlich der Auffassung der Verteidigung, hob die Beschlagnahmung der Schriften auf und sprach die Angeklagten frei. Tolstois Ausführungen seien als „glühender Ausdruck verfolgter Bekennerschaft“ zu werten, und das schließe ihren „beschimpfenden Charakter“ aus. Die Form der Äußerungen ändere hieran nichts, denn es sei „historische Tradition, daß die kirchliche und theologische Polemik sich in scharfen, schroffen Ausdrücken bewege“.
Die Meinungsführer des kulturprotestantischen Lagers begrüßten das Urteil nicht nur, sondern knüpften daran sogar Überlegungen zur Einschränkung bzw. wenigstens vorsichtigeren Handhabung des Gotteslästerungsparagraphen. Die Kirche müsse den Kampf gegen ihre Verächter mit geistigen Waffen führen und nicht den Eindruck erwecken, als würde die staatliche Justiz als Büttel gegen die Skeptiker missbrauchen. Insofern könne der § 166 eine objektive Gefahr für die Kirche sein. Verbunden wurden diese Überlegungen mit polemischen Seitenhieben auf die katholische Kirche, deren Mitglied die Klage erhoben hatte: „Das Mittelalter ist unwiederbringlich vorüber; ihr könnt es nicht von neuem heraufführen.“7 Nützlich war die Publicity des Prozesses jedenfalls für die bei Diederichs anlaufende Tolstoi-Gesamtausgabe, die kaum ein besseres Werbemittel hätte finden können.8 Anklagen wegen Gotteslästerung waren im Kaiserreich jedenfalls, so zeigen auch andere Verfahren jener Zeit, keineswegs Selbstläufer.
Gerd Schwerhoff
Update 29. Januar 2022: Peter Crane machte mich freundlicherweise darauf aufmerksam, dass er den Prozess aus der Perspektive von Raphael Löwenstein, des Übersetzers und ersten Biographen Tolstois bereits vor rund 25 Jahren in einem Artikel thematisiert hat (Peter G. Crane: Raphael Loewenfeld: Leo Tolstoy’s First Biographer, in: Tolstoy Studies Journal 10 (1998), S. 1-19). In seinem Artikel, der auch zusätzliches Quellenmaterial beibringt, vertritt Crane die plausible These, dass die Anklage der Heiligen Synode vor allem gegen Autor Tolstoi selbst gerichtet war, den man in seiner Heimat nur zu gerne als (im Ausland) „verurteilten Gotteslästerer“ vorgeführt hätte.
- Vgl. insgesamt Stark, Gary D. Stark, Banned in Berlin. Literary Censorship in Imperial Germany 1871-1918, New York/ Oxford 2012. [↩]
- Maßgeblich Michael Bauer, Oskar Panizza, München/Wien 1984. [↩]
- Wortlaut der Exkommunikation in Christliche Welt 15 (1901), Nr. 14, S.318; Erwiderung Tolstois ebd. 16 (1902), Nr. 3, S.105-110, Zitat S.107. [↩]
- Zitat von Martin Rade in Christliche Welt 16 (1902), Nr. 3, S.111. Vgl. zum Tolstoi-Prozess Edith Hanke, „Wo ist der Ausweg?“ – Die Tolstoi-Gesamtausgabe im Eugen Diederichs Verlag, in: Justus H. Ulbricht/ Meike G. Werner (Hg.): Romantik, Revolution und Reform, Göttingen 1999, S.135-155, hier S.146ff.; Edith Hanke, Prophet des Unmodernen. Leo N. Tolstoi als Kulturkritiker in der deutschen Diskussion der Jahrhundertwende, Tübingen 1993, S.40. [↩]
- Hanke, „Wo ist der Ausweg?“, S.147. [↩]
- Hans Reichel, Der Leipziger Tolstoi-Prozeß, in: Christliche Welt 16 (1902), Nr.31, S.728-731. [↩]
- Vgl. den Kommentar eines Theologen [Georg Liebster] in: Christliche Welt 16 (1902), Nr.31, S.731ff., Zitat S.733; ähnlich „Thesen zum Leipziger Tolstoiprozeß“, ebd. Nr. 40, S.947f. [↩]
- Hanke, Prophet des Unmodernen, S.40. [↩]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Gerd Schwerhoff (28. Juni 2020). Der Leipziger Tolstoi-Prozess 1901. Kliotop. Abgerufen am 10. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/qm3c
Habe mit großem Gewinn diesen Beitrag gelesen, da ich momentan an einer Biographie des erwähnten Leipziger Rechtsanwalts arbeite. Ich erlaube mir deshalb den kleinen Hinweis, dass dieser korrekt Kurt Hezel (nicht Hetzel) hieß. Sein Name wurde aber immer wieder fehlerhaft geschrieben. Das war Hezels Schicksal und macht heute Recherchen kompliziert.