(Blasphemie-Splitter III*)
Sie stellt in der Geschichte der Gotteslästerung einen Meilenstein dar: Die Novelle 77 des Kaisers Justinian, erlassen vielleicht 542 aufgrund einer Häufung von Naturkatastrophen und Seuchenausbrüchen, war das erste wirkliche Blasphemie-Gesetz der christlichen Welt. Sie wandte sich an die eigenen Untertanen und verbot unter harten Strafandrohungen blasphema verba, konkret das Schwören bei den Haaren und dem Haupt Gottes.1 Langfristig sollte ihr eine starke Resonanz beschieden sein, Kaiser und Könige des späten Mittelalters und der Frühen Neuzeit beriefen sich in ihrer Gesetzgebung auf dieses Vorbild.
Vorerst aber blieb das Gesetz ein ziemlich isoliert in die historische Landschaft ragendes Monument und fand im westlichen Europa sowohl kurz- als auch mittelfristig kaum Nachfolger.2 Lassen wir kurz die wenigen Ausnahmefälle von Blasphemie-Normen zwischen dem 6. und dem 12. Jahrhundert Revue passieren. Dazu zählt zunächst eine Bestimmung des westgotischen Königs Ervig aus dem Jahr 681: Jeder, der Christus lästere, die Heilige Dreifaltigkeit schmähe oder verächtlich Leib und Blut des Herrn zu sich nehme, solle kahlgeschoren, ausgeprügelt und dauerhaft verbannt werden.3 Diese Bestimmung zielte auf eine bestimmte Gruppe, nämlich jene ehemals jüdischen ‚Neuchristen‘. Von ihnen nahm der König offenbar an, dass sie den neuen Glauben noch nicht internalisiert hatten – kein Wunder, waren doch viele von ihnen zwangsgetauft worden. Ansonsten ignorieren die sogenannten Volksrechte des früheren Mittelalters die Gotteslästerung.4 Auch die Bilanz der sonst so gesetzesfreudigen karolingischen Reformperiode ist mager. Die »Admonitio Generalis« Karls des Großen aus dem Jahr 789 warnt ganz allgemein vor Meineiden und unrechten Schwüren, ohne das gotteslästerliche Schwören besonders zu erwähnen, und den Begriff der Blasphemie sucht man hier vergeblich. Im 802 erlassenen »Capitulare Missorum Generale« taucht blasphemia zwar auf, doch geht es hier allgemein um Streit und Schmähungen unter den Priestern. Der Begriff erscheint hier also noch nicht als terminus technicus für Gotteslästerung. Umgekehrt lassen sich andere lateinische Begriffe wie cenodoxia oder sacrilegium nicht umstandslos als »Gotteslästerung« übersetzen.5
Das erste mittelalterliche Blasphemie-Gesetz, das wirklich als solches gelten kann, ließ Kaiser Ludwig der Fromme 826 in das Ingelheimer Kapitulare aufnehmen. Die Überschrift lautete konsequenterweise Blasphemia in Deum. Gotteslästerer sollten nach Wortlaut der Bestimmung vom Bischof oder Grafen des Bezirkes gefangen genommen und zu einer öffentlichen Buße verurteilt werden.6 Dass hier nicht nur Grafen als weltliche Amtsträger, sondern auch Bischöfe zur Verfolgung von Gotteslästerung aufgerufen waren, zeugt von deren Mischcharakter: Sie war zugleich weltliches Vergehen und geistliche Sünde. Im Kirchenrecht jedoch hat die Gotteslästerung lange ebenso geringe Spuren hinterlassen wie in der weltlichen Gesetzgebung. Konzilien und Bischofssynoden behandeln das Thema über lange Jahrhunderte überhaupt nicht.7 Auch in den frühmittelalterlichen Bußbüchern (libri paenitentiales), jenen für den Privatgebrauch von Priestern und Mönchen angelegten Katalogen von Bußtarifen für bestimmte Vergehen, taucht der Begriff blasphemare nur in einem unspezifischen Sinn auf – noch nicht einmal unbedingt als eine Wortsünde, sondern eher im Sinne einer sündigen Haltung.8
Das änderte sich erst mit Burchard von Worms, einem wichtigen Kompilator des Kirchenrechts, und dessen Corrector Burchardi (1008-1012): „Hast Du bei den Haaren oder dem Kopf von Gottvater geschworen“, so heißt es darin, „oder hast Du andere Gotteslästerungen dieser Art begangen? Wenn Du das einmal beiläufig gemacht hast, sieben Tage bei Brot und Wasser. Wenn Du es zwei oder dreimal getan hast, 25 Tage bei Brot und Wasser. Wenn Du beim Himmel oder der Erde, bei der Sonne oder dem Mond, oder bei anderen Geschöpfen geschworen hast, 15 Tage Brot und Wasser.“9 Andere Autoren wie Bartholomäus von Exeter oder Alanus ab Insulis folgten Burchard mit ihren Bußbüchern. Und über die Sammlung kirchenrechtlicher Bestimmungen Burchards gelangte das Verbot des Schwörens bei Gottes Haupt und Haaren in das »Decretum Gratiani« (um 1140), die wichtigste Zusammenstellung des überkommenen kanonischen Rechtes. Angeblich war die Bestimmung von einem Papst Pius im 2. nachchristlichen Jahrhundert erlassen worden. Tatsächlich aber führen die nachweisbaren Quellenspuren zu einem bekannten Text des 6. Jahrhunderts zurück, der Justinianischen Novelle 77.10 Es darf bezweifelt werden, dass eine solchermaßen begründete Bestimmung einen wirklichen ‚Sitz im Leben‘ hatte. Eine nachhaltige Intensivierung der Blasphemiegesetzgebung bahnte sich erst an, als an der Wende vom 12. zum 13. Jahrhundert die Zungensünden geboren wurden. Mit dem Stauferkaiser Friedrich II. und Papst Gregor IX. erließen um 1230 der weltliche zugleich mit dem geistlichen Herrscher der lateinischen Christenheit Bestimmungen gegen Gotteslästerung.11
Warum entwickelte sich das Delikt der Gotteslästerung im Frühmittelalter nicht weiter? Für die Geschichtswissenschaft gehört die Beantwortung solcher Fragen nach Leerstellen und Nicht-Befunden zu den schwierigsten Herausforderungen. Weiter hilft in der Situation vielleicht die Beobachtung, was zum Aufschwung der Zungensünden und der Blasphemie-Verbote geführt hat. Es waren die Intensivierung der Laien-Katechese und die verstärkte Repression gegen Aberglauben und Heterodoxie, die nicht zuletzt durch die Herausforderung von Ketzerbewegungen wie den Katharern und den Waldensern ausgelöst worden waren. Erst in dieser Situation wurde die Gotteslästerung – sofern sie nicht von den „Anderen“, insbesondere von den Juden, getätigt wurde, sondern aus dem eigenen christlichen Lager kamen – zu einem Skandal, der nach Unterdrückung und Bestrafung verlangte.
Gerd Schwerhoff
* In unregelmäßiger Folge werden als „Blasphemie-Splitter“ vertiefende Aspekte zur Geschichte der Gotteslästerung bei kliotop präsentiert, die in meiner Darstellung („Verfluchte Götter. Die Geschichte der Blasphemie, S. Fischer Verlag, Frankfurt/Main 2021) keinen oder kaum Platz gefunden haben.
- Mischa Meier, Das andere Zeitalter Justinians. Kontingenzerfahrung und Kontingenzbewältigung im 6. Jahrhundert n. Chr., Göttingen 2003, S.587ff [↩]
- Vgl. Gerd Schwerhoff, Gott und die Welt herausfordern. Theologische Konstruktion, rechtliche Bekämpfung und soziale Praxis der Blasphemie vom 13. bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts, Habilitationsschrift Bielefeld 1996 (korrigierte und gekürzte Online-Fassung 2004 https://pub.uni-bielefeld.de/record/2304832), S.263ff., mit weiteren Verweisen. Wichtige Ergänzungen und Korrekturen dazu bei Corinne Leveleux, La parole interdite. Le blasphème dans la France médiévale (XIIIe-XVIe siècles): du péché au crime, Paris 2001, S.59ff. und Bettina Lindorfer, Bestraftes Sprechen. Zur historischen Pragmatik des Mittelalters, München 2009, S.136ff. [↩]
- MGH LL nat. Germ. I, Hannover 1902, S.432 [↩]
- Ashley Montague, The Anatomy of Swearing, New York/London 1967, S.107 schreibt dem englischen König Ethelbert ein Verbot profaner Schwüre zu, dass ich nicht verifizieren konnte. [↩]
- Lotte Kéry, Gottesfurcht und irdische Strafe. Der Beitrag des mittelalterlichen Kirchenrechts zur Entstehung des öffentlichen Strafrechts, Köln 2006, S.29, S.62f. mit Anm.132. [↩]
- Leveleux, La parole interdite, S.290; Lindorfer, Bestraftes Sprechen, S.141.- Der Wortlaut eines – leider nicht sicher datierbaren – Kapitulars etwa aus der gleichen Zeit stimmt dagegen skeptisch, weil er Indizien dafür birgt, dass hier lediglich die Justinianische Novelle 77 abgeschrieben wurde (Leveleux, La parole interdite, S.291f.). [↩]
- Ebd., S.63. [↩]
- Schwerhoff, Gott und die Welt, S.265. [↩]
- Ebd., S.265. [↩]
- Ebd., S.263f. [↩]
- Ebd., S.88ff. [↩]
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Gerd Schwerhoff (23. Mai 2020). Ein Frühmittelalter (fast) ohne Blasphemie. Kliotop. Abgerufen am 11. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/qm39